CO2-Kostenaufteilung: Wie viel der Vermieter zahlen muss
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CO2-Abschnitt in der Abrechnung suchen
Die Heizkostenabrechnung muss deinen Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlt einer dieser drei Punkte, notiere das.
CO2-Ausstoß pro Quadratmeter nachrechnen
Teile die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2 aus der Lieferantenrechnung durch die Wohnfläche des Gebäudes. Das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Stufe in der Tabelle ablesen
Vergleiche den Wert mit den zehn Stufen der Anlage zum CO2KostAufG. Die Stufe legt fest, wie viel Prozent der Vermieter trägt, von 0 bis 95 Prozent.
Vermieteranteil und deinen Anteil kontrollieren
Der Vermieter zieht seinen Anteil von den gesamten CO2-Kosten ab. Nur der Rest wird nach dem üblichen Heizkostenschlüssel auf die Mieter verteilt.
Bei Fehlern kürzen oder widersprechen
Fehlen die Pflichtangaben, darfst du deinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen. Ist die Stufe falsch, widersprichst du schriftlich innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung.
Worum es geht
Wer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas heizt, zahlt seit 2021 einen CO2-Preis mit. Er steckt im Brennstoffpreis. Die Idee: Fossile Wärme wird teurer, damit sich Sparen und Umsteigen lohnen.
Als Mieter kannst du aber nur einen Teil davon beeinflussen. Du drehst am Thermostat. Ob das Dach gedämmt ist und welche Heizung im Keller steht, entscheidet der Vermieter. Genau hier setzt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) an. Es teilt die CO2-Kosten nach Verantwortung auf: Je mehr CO2 ein Gebäude pro Quadratmeter ausstößt, desto größer ist der Anteil des Vermieters.
Wie du die übrige Heizkostenabrechnung prüfst, also Fristen, Verteilerschlüssel und Belege, steht im Artikel Heizkostenabrechnung prüfen. Hier geht es nur um den CO2-Teil, dafür gründlich.
Wie hoch der CO2-Preis ist
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nennt diese Preise je Tonne CO2:
| Jahr | CO2-Preis je Tonne |
|---|---|
| 2021 | 25 Euro |
| 2022 | 30 Euro |
| 2023 | 30 Euro |
| 2024 | 45 Euro |
| 2025 | 55 Euro |
| 2026 | 55 bis 65 Euro (Preiskorridor) |
Für 2027 hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen, den Korridor von 55 bis 65 Euro fortzuführen. Das Gesetz muss aber noch durch das Parlament. Ab 2028 startet der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) vollständig. Laut DEHSt gibt es dort ausdrücklich keine feste Preisobergrenze, der Preis bildet sich am Markt. Die Verbraucherzentrale rechnet damit, dass er bis 2030 deutlich höher liegt als heute. Eine konkrete Zahl nennt keine der beiden Quellen, deshalb nennen wir hier auch keine.
Was das in Euro heißt, rechnet die Verbraucherzentrale vor: Erdgas verursacht 201 Gramm CO2 pro Kilowattstunde, Heizöl 266 Gramm. Ein älteres Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Gas stößt rund 4 Tonnen CO2 im Jahr aus. Das kostete 2025 etwa 260 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer, 2026 zwischen rund 260 und 310 Euro.
Das Stufenmodell für Wohngebäude
Der Vermieter ermittelt bei jeder Heizkostenabrechnung den CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (§ 5 Abs. 1). Der Wert wird auf eine Nachkommastelle gerundet und dann in diese Tabelle aus der Anlage zum Gesetz eingeordnet:
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg CO2/m² und Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Die Logik ist schlicht. Ein gut saniertes Haus mit wenig Ausstoß: Da bleibt als Stellschraube vor allem dein Heizverhalten, also zahlst du den CO2-Preis. Ein unsaniertes Haus mit alter Ölheizung: Da kannst du sparen, so viel du willst, der Ausstoß bleibt hoch. Dann trägt der Vermieter bis zu 95 Prozent. Die 5 Prozent, die bei dir bleiben, sind der Anreiz, trotzdem nicht bei offenem Fenster zu heizen.
Wichtig: Der Vermieter darf mit dir nichts anderes vereinbaren. Klauseln, nach denen du mehr als deinen Stufenanteil zahlst, sind in Wohngebäuden unwirksam (§ 6 Abs. 1).
Was in der Abrechnung stehen muss
Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG muss die Heizkostenabrechnung drei Dinge ausweisen:
- deinen Anteil an den CO2-Kosten,
- die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung, also die Stufe aus der Tabelle,
- die Berechnungsgrundlagen, damit du die Einstufung nachvollziehen kannst.
Die Rohdaten dafür liefert der Versorger. Er muss auf seiner Rechnung die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2, den Emissionsfaktor in Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde und den Preisbestandteil der CO2-Kosten angeben (§ 3 Abs. 1). Diese Rechnung kannst du bei der Belegeinsicht verlangen, wie das geht, steht im Artikel zur Heizkostenabrechnung. Maßgeblich ist der CO2-Preis zum Zeitpunkt der Lieferung, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 3).
Der Rechenweg nach § 7 Abs. 1: Der Vermieter ermittelt die gesamten CO2-Kosten, zieht seinen Anteil ab und verteilt nur den Rest nach dem vereinbarten Heizkostenschlüssel auf die Mieter.
Fehlt etwas davon, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4). Das gilt auch, wenn der Vermieter die Aufteilung gar nicht vornimmt. Achtung: Es sind 3 Prozent deiner Heizkosten, nicht nur der CO2-Kosten.
Rechenbeispiel: 70 m² in einem unsanierten Haus
Angenommen, du wohnst auf 70 m² in einem Mehrfamilienhaus mit 500 m² Wohnfläche und Gas-Zentralheizung. Die Zahlen sind ausgedacht, der Rechenweg ist der aus dem Gesetz.
- Verbrauch des Hauses: 120.000 kWh Gas im Abrechnungsjahr 2025.
- CO2-Ausstoß: 120.000 kWh × 0,201 kg = 24.120 kg CO2.
- Pro Quadratmeter: 24.120 kg ÷ 500 m² = 48,24, gerundet 48,2 kg CO2/m².
- Stufe: 48,2 liegt zwischen 47 und unter 52, also Stufe 9. Der Vermieter trägt 80 Prozent.
- CO2-Kosten gesamt: 24,12 t × 55 Euro = 1.326,60 Euro, plus 19 Prozent Mehrwertsteuer = 1.578,65 Euro.
- Anteil Vermieter: 80 Prozent = 1.262,92 Euro.
- Anteil aller Mieter: 20 Prozent = 315,73 Euro.
Wie viel davon auf dich entfällt, hängt vom Heizkostenschlüssel ab, meist 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch. Rechnen wir vereinfacht nur nach Fläche, sind 70 von 500 m² genau 14 Prozent: rund 44 Euro. Ohne Aufteilung wären es 14 Prozent von 1.578,65 Euro, also rund 221 Euro. Der Unterschied von etwa 177 Euro im Jahr ist das, was das Gesetz dir in diesem Haus bringt. Steigt der CO2-Preis, wächst er mit.
Zum Vergleich ein gut gedämmtes Haus mit 50.000 kWh auf denselben 500 m²: 10.050 kg CO2, also 20,1 kg/m². Das ist Stufe 3, der Vermieter trägt 20 Prozent.
Deine eigenen Zahlen trägst du am einfachsten in den CO2-Kosten-Rechner ein. Er rechnet die Aufteilung für deine Abrechnung aus. Ob das ganze Haus auffällig viel Energie verbraucht, zeigt dir zusätzlich der Vergleich unter Heizkosten pro qm.
Gasetagenheizung: Du musst selbst aktiv werden
Hast du eine Gasetagenheizung oder eine eigene Ölheizung mit eigenem Liefervertrag, taucht der CO2-Preis auf der Rechnung deines Versorgers auf, nicht in einer Heizkostenabrechnung. Dann drehen sich die Rollen um:
- Du stufst selbst ein. Nach § 5 Abs. 3 ermittelst du den CO2-Ausstoß deiner Wohnung pro Quadratmeter und ordnest ihn der Tabelle zu. Die Emissionen in Kilogramm stehen auf der Gasrechnung.
- Der Vermieter erstattet dir seinen Anteil (§ 6 Abs. 2).
- Frist: Du musst den Anspruch innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnung deines Versorgers geltend machen, und zwar in Textform.
- Der Vermieter darf den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Tut er das nicht, muss er innerhalb von 12 Monaten zahlen.
- Nutzt du den Brennstoff auch für anderes als Heizung und Warmwasser, etwa den Gasherd, wird deine Erstattung um 5 Prozent gekürzt (§ 6 Abs. 3).
Auch die Verbraucherzentrale betont: Bei der Gasetagenheizung musst du die Erstattung aktiv beim Vermieter anfordern. Von allein kommt das Geld nicht.
Neue Gasheizung: Ab 2028 gilt halbe-halbe
Für Heizungen, die unter § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes fallen, gilt eine eigene Regel. Das sind Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und schrittweise Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff beimischen müssen. Für sie teilen Vermieter und Mieter nach § 5a CO2KostAufG die CO2-Kosten ab dem 1. Januar 2028 hälftig, statt nach dem Stufenmodell. Ebenfalls hälftig geteilt werden ab 2028 die Gasnetzentgelte und ab 2029 die Kosten für die vorgeschriebenen Beimischungen, soweit sie höchstens 30 Prozent des Brennstoffs ausmachen. Für einen Einbau nach einem irreparablen Ausfall der alten Heizung sieht Absatz 4 Übergangsfristen vor. Wurde in deinem Haus kürzlich eine neue Gasheizung eingebaut, frag beim Vermieter nach, ob sie unter § 43 fällt.
Ausnahmen
- Kleines Haus mit Vermieter im Haus: In Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, gibt es keine Aufteilung. Du trägst die CO2-Kosten nach dem normalen Heizkostenschlüssel (§ 7 Abs. 2).
- Denkmalschutz, Milieuschutz, Anschlusszwang: Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben wesentliche energetische Verbesserungen, halbiert sich der Vermieteranteil. Beispiele im Gesetz sind Denkmalschutz, ein vorgeschriebener Anschluss an ein Wärmenetz und Milieuschutzgebiete. Sind sowohl Verbesserungen am Gebäude als auch an der Heizung blockiert, entfällt die Aufteilung ganz. Der Vermieter muss dir die Gründe nachweisen (§ 9).
- Nichtwohngebäude: Mietest du Räume in einem Haus, das überwiegend nicht dem Wohnen dient, gilt keine Stufentabelle. Dort sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen du mehr als 50 Prozent der CO2-Kosten zahlst (§ 8).
Wenn die Aufteilung nicht stimmt
Die Fristen sind dieselben wie bei jeder Heizkostenabrechnung: Einwände hast du 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit. Widersprich schriftlich und konkret, zum Beispiel: “Die Einstufung in Stufe 4 ist nicht nachvollziehbar, bitte Brennstoffrechnungen und Wohnflächenberechnung vorlegen.” Den unstrittigen Teil kannst du unter Vorbehalt zahlen.
Sieht die Einstufung falsch aus oder fehlt der CO2-Teil ganz, lass dich vom örtlichen Mieterverein oder der Verbraucherzentrale beraten, bevor du kürzt. Das gilt besonders bei den Ausnahmen nach § 9, denn da kommt es auf die Nachweise im Einzelfall an. Dieser Text erklärt die Rechtslage, ersetzt aber keine Beratung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der CO2-Preis 2026 und was kommt danach?
2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2. Die Bundesregierung will diesen Korridor auch 2027 beibehalten, der Entwurf war im September 2026 aber noch nicht vom Bundestag beschlossen. Ab 2028 startet der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr vollständig, dann ohne feste Preisobergrenze.
Ich habe eine Gasetagenheizung. Bekomme ich auch etwas zurück?
Ja. Wer seinen Gasvertrag selbst hat, stuft seine Wohnung selbst ein und verlangt den Vermieteranteil zurück. Den Anspruch musst du innerhalb von 12 Monaten nach der Rechnung deines Versorgers in Textform geltend machen.
Gilt die Aufteilung auch bei Fernwärme?
Das Gesetz erfasst auch die gewerbliche Lieferung von Wärme. Der Wärmelieferant muss dafür einen Emissionsfaktor und die CO2-Kosten auf seiner Rechnung ausweisen. Für Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 an bestimmte Wärmenetze aus dem EU-Emissionshandel angeschlossen wurden, gibt es eine Ausnahme.
Muss ich die CO2-Kosten allein zahlen, wenn das Haus unter Denkmalschutz steht?
Nicht allein. Verhindern Denkmalschutz, eine Milieuschutzsatzung oder ein Anschlusszwang an ein Wärmenetz wesentliche energetische Verbesserungen, halbiert sich nur der Anteil des Vermieters. Den Grund muss er dir nachweisen.
Was gilt für Gewerberäume oder eine Wohnung im Geschäftshaus?
In Nichtwohngebäuden gilt keine Stufentabelle. Dort sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der CO2-Kosten trägt.
Quellen
- § 5a CO2KostAufG: Kostenverteilung bei Heizungsanlagen nach § 43 GModG
- § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz
- Anlage zum CO2KostAufG: Stufenmodell für Wohngebäude
- § 5 CO2KostAufG: Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
- § 6 CO2KostAufG: Begrenzung der Umlagefähigkeit, Erstattungsanspruch des Mieters
- § 7 CO2KostAufG: Pflichten des Vermieters bei Wohngebäuden
- § 8 CO2KostAufG: Nichtwohngebäude
- § 9 CO2KostAufG: Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen
- § 3 CO2KostAufG: Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
- § 2 CO2KostAufG: Anwendungsbereich
- Verbraucherzentrale: So berechnen Sie den CO2-Preis Ihrer Heizkosten
- DEHSt: Nationalen Emissionshandel verstehen
- DEHSt: EU-ETS 2, Ausblick auf 2028
Die Paragrafen dazu
- § 555b BGBModernisierungsmaßnahmenIn einfachen Worten erklärt, mit amtlichem Wortlaut.
- § 556 BGBVereinbarungen über BetriebskostenIn einfachen Worten erklärt, mit amtlichem Wortlaut.
- § 559 BGBMieterhöhung nach ModernisierungIn einfachen Worten erklärt, mit amtlichem Wortlaut.
- HeizkostenVHeizkostenverordnungIn einfachen Worten erklärt, mit amtlichem Wortlaut.
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