Wohnung besser heizen

HeizkostenV · Heizkostenverordnung

Heizkostenverordnung einfach erklärt: Deine Rechte als Mieter

Erklärung geprüft am . Amtlicher Wortlaut von gesetze-im-internet.de, abgerufen am .

Kurz gesagtDie Heizkostenverordnung regelt, wie Kosten von Zentralheizung, zentraler Warmwasseranlage und Wärmelieferung verteilt werden: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Fläche. Ältere Messgeräte müssen bis 31. Dezember 2026 fernablesbar sein. Mit ihnen gibt es monatliche Infos. Rechnet der Vermieter trotz Pflicht nicht nach Verbrauch ab, darfst du 15 Prozent kürzen, ohne Fernablesung oder Infos 3 Prozent.

§ 1 Anwendungsbereich

Absatz 1

Die Verordnung gilt, wenn Kosten einer zentralen Heizung oder zentralen Warmwasseranlage auf die Bewohner verteilt werden. Sie gilt auch für die Kosten von Wärme oder Warmwasser, die ein Unternehmen eigenständig gewerblich liefert (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung), auch aus einer zentralen Anlage im Haus. Voraussetzung ist jeweils, dass der Gebäudeeigentümer die Kosten auf die Nutzer der versorgten Räume verteilt.

Amtlicher Wortlaut

(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen, 2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.

Absatz 2

Die Pflichten des Gebäudeeigentümers treffen auch andere: wer die Räume in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermietet, wer die Heizung betreibt und dafür direkt von den Nutzern Geld verlangen darf, und beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer sowie bei einer vermieteten Eigentumswohnung der Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter.

Amtlicher Wortlaut

(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich 1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte, 2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist, 3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.

Absatz 3

Rechnet ein Wärmelieferant direkt mit den Bewohnern ab und legt dabei nicht den einzeln gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile am Gesamtverbrauch zugrunde, gilt die Verordnung ebenfalls. Dann hat der Lieferant die Pflichten des Gebäudeeigentümers.

Amtlicher Wortlaut

(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.

Absatz 4

Auch für preisgebundenen Wohnraum, etwa Sozialwohnungen, gilt die Verordnung, solange für diesen Wohnraum nichts anderes bestimmt ist.

Amtlicher Wortlaut

(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.

Quelle des Wortlauts: § 1 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Wortlaut

Die Verordnung geht dem Mietvertrag vor. Steht dort etwas anderes, etwa eine Pauschale ohne Verbrauchsabrechnung, gilt trotzdem die Verordnung. Einzige Ausnahme: ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt.

Amtlicher Wortlaut

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

Quelle des Wortlauts: § 2 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung

Absatz 1

Der Gebäudeeigentümer muss erfassen, wie viel Wärme und Warmwasser jeder Nutzer anteilig verbraucht.

Amtlicher Wortlaut

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

Absatz 2

Dafür baut er Messgeräte ein, etwa Heizkostenverteiler oder Warmwasserzähler, und du musst das dulden. Will er die Geräte mieten oder auf andere Weise zur Nutzung überlassen bekommen, muss er das den Nutzern vorher mitteilen und die Kosten nennen. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang, ist die Miete der Geräte unzulässig. Welche Geräte er wählt, entscheidet er im Rahmen von § 5.

Amtlicher Wortlaut

(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.

Absatz 3

Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Das gilt nicht für Gemeinschaftsräume, die nutzungsbedingt viel Wärme oder Warmwasser verbrauchen, zum Beispiel Schwimmbad oder Sauna. Dort muss erfasst werden.

Amtlicher Wortlaut

(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.

Absatz 4

Du kannst vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass er diese Pflichten erfüllt, also Messgeräte einbaut und den Verbrauch erfasst.

Amtlicher Wortlaut

(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.

Quelle des Wortlauts: § 4 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Absatz 1

Für Heizwärme werden Wärmezähler oder Heizkostenverteiler verwendet, für Warmwasser Warmwasserzähler. Soweit kein Eichrecht gilt, sind nur Geräte erlaubt, bei denen eine anerkannte sachverständige Stelle bestätigt hat, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung anders nachgewiesen ist. Die Geräte müssen zur Heizung passen und so angebracht sein, dass sie einwandfrei funktionieren.

Amtlicher Wortlaut

(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.

Absatz 2

Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein, also ablesbar, ohne dass jemand deine Wohnung betritt. Datenschutz und Datensicherheit müssen dem Stand der Technik entsprechen. Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch Geräte eingebaut werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Ausnahme: Ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler eines Gesamtsystems wird ersetzt oder ergänzt, und die übrigen Geräte dieses Systems sind zu dem Zeitpunkt nicht fernablesbar.

Amtlicher Wortlaut

(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter Beachtung des in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Stands der Technik nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind.

Absatz 3

Nicht fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2021 eingebaut wurden oder später unter die Ausnahme aus Absatz 2 Satz 4 fielen, müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch die Anforderungen aus Absatz 2 und 5 erfüllen. Das entfällt nur, wenn es im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch unangemessenen Aufwand oder auf andere Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Amtlicher Wortlaut

(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Absatz 4

Fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2022 eingebaut wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2031 zusätzlich die Anforderungen an die Smart-Meter-Gateway-Anbindung (Absatz 2 Satz 3) und an die Zusammenarbeit mit Geräten anderer Hersteller (Absatz 5) erfüllen, durch Nachrüstung oder Austausch.

Amtlicher Wortlaut

(4) Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.

Absatz 5

Seit dem 1. Dezember 2022 eingebaute fernablesbare Geräte müssen mit Geräten anderer Hersteller zusammenarbeiten können. Wechselt der Ablesedienst, muss der neue die Geräte selbst fernablesen können. Die digitalen Schlüssel der Geräte bekommt der Gebäudeeigentümer kostenlos.

Amtlicher Wortlaut

(5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Absatz 6

Hält ein Gerät die Schutzprofile und technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik ein oder hängt es an einem Smart-Meter-Gateway, wird vermutet, dass es dem Stand der Technik entspricht. Hat der Eigentümer für Heizwärme von der Möglichkeit nach § 6 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz Gebrauch gemacht, müssen fernablesbare Geräte an vorhandene Smart-Meter-Gateways angebunden werden.

Amtlicher Wortlaut

(6) Die Einhaltung des Stands der Technik nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.

Absatz 7

Werden die Nutzer einer Heizung mit unterschiedlichen Geräten erfasst, zum Beispiel teils mit Wärmezählern, teils mit Heizkostenverteilern, wird zuerst der Verbrauch jeder Gerätegruppe gemessen (Vorerfassung). Der Eigentümer darf so eine Vorerfassung auch aus anderen sachlichen Gründen machen, etwa bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten.

Amtlicher Wortlaut

(7) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.

Absatz 8

Die Bundesregierung sollte drei Jahre nach dem 1. Dezember 2021 prüfen, wie sich die Regeln zur Fernablesung auf Mieter auswirken, vor allem bei den Zusatzkosten und beim Nutzen. Der Bericht war spätestens am 31. August 2025 zu veröffentlichen.

Amtlicher Wortlaut

(8) Die Bundesregierung evaluiert die Auswirkungen der Regelungen auf Mieter in den Absätzen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem 1. Dezember 2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattungen und den Nutzen dieser Ausstattungen für Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens am 31. August 2025 veröffentlicht.

Quelle des Wortlauts: § 5 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

Absatz 1

Der Gebäudeeigentümer muss die Kosten für Heizung und Warmwasser anhand der gemessenen Verbräuche nach den §§ 7 bis 9 verteilen. Bei nicht fernablesbaren Geräten soll er dir das Ableseergebnis in der Regel innerhalb eines Monats mitteilen. Das entfällt, wenn du den Wert länger selbst am Gerät in deiner Wohnung abrufen kannst, und beim Warmwasser, wenn in deiner Wohnung ein Warmwasserzähler hängt.

Amtlicher Wortlaut

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.

Absatz 2

In den Fällen, auf die Absatz 2 verweist (im Wortlaut „§ 5 Absatz 2“), werden die Kosten zuerst auf Nutzergruppen verteilt, mindestens zu 50 Prozent nach deren erfasstem Anteil am Gesamtverbrauch. Der Rest wird bei Heizung nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum verteilt, bei Warmwasser nach Wohn- oder Nutzfläche. Danach wird der Gruppenanteil auf die einzelnen Nutzer verteilt.

Amtlicher Wortlaut

(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind 1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden, 2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

Absatz 3

Werden Gemeinschaftsräume mit hohem Verbrauch wie Sauna oder Schwimmbad gemessen, werden die Kosten nach Verbrauch auf diese Räume und die übrigen Räume aufgeteilt. Wer den Anteil der Gemeinschaftsräume zahlt, richtet sich nach den Verträgen.

Amtlicher Wortlaut

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.

Absatz 4

Den Verteilerschlüssel, also etwa 50, 60 oder 70 Prozent nach Verbrauch, wählt der Gebäudeeigentümer. Ändern darf er ihn nur für künftige Abrechnungszeiträume, durch Erklärung an die Nutzer und nur aus drei Gründen: bei Einführung einer Vorerfassung, nach baulichen Maßnahmen, die dauerhaft Heizenergie sparen, oder aus anderen sachgerechten Gründen nach der ersten Festlegung. Festlegung und Änderung wirken nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums.

Amtlicher Wortlaut

(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern 1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, 2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder 3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

Quelle des Wortlauts: § 6 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung

Absatz 1

Sind fernablesbare Geräte eingebaut, muss der Gebäudeeigentümer dir Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte der Heizkostenverteiler mitteilen. Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Dezember 2021 galt: auf dein Verlangen oder bei elektronischer Abrechnung mindestens vierteljährlich, sonst mindestens zweimal im Jahr. Seit dem 1. Januar 2022 gilt: monatlich.

Amtlicher Wortlaut

(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen: 1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens vierteljährlich und b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr, 2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.

Absatz 2

Die monatliche Verbrauchsinfo muss mindestens enthalten: deinen Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, den Vergleich mit dem Vormonat und mit demselben Monat im Vorjahr, soweit Daten vorliegen, und einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie.

Amtlicher Wortlaut

(2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten: 1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, 2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und 3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Absatz 3

Beruht die Abrechnung auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten der Heizkostenverteiler, muss der Gebäudeeigentümer für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Dezember 2021 zusammen mit ihr weitere Informationen zugänglich machen: der Mix der eingesetzten Energieträger, bei Fernwärme auch die jährlichen Treibhausgasemissionen und der Primärenergiefaktor des Netzes, dazu Steuern, Abgaben und Zölle, die Entgelte für Überlassung und Verwendung der Geräte samt Eichung sowie für Ablesung und Abrechnung, Kontaktadressen von Verbraucherorganisationen oder Energieagenturen, bei Verbraucherverträgen ein Hinweis auf Streitbeilegung, ein Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer und eine Grafik, die deinen witterungsbereinigten Verbrauch mit dem Vorjahr vergleicht. Dieser Verbrauch umfasst Heizung und Warmwasser.

Amtlicher Wortlaut

(3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen: 1. Informationen über a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022, b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung, 2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können, 3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben, 4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden kann, 5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form.Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witterungsbereinigung unter Anwendung eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der witterungsbereinigten Energieverbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

Absatz 4

Die Pflichten aus § 556 Abs. 3 BGB bleiben bestehen. Dazu gehört, dass der Vermieter über Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dir die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen muss.

Amtlicher Wortlaut

(4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

Absatz 5

Beruht eine Abrechnung nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern, muss sie mindestens die Kontaktadressen von Verbraucherorganisationen oder Energieagenturen und gegebenenfalls den Hinweis auf Streitbeilegung enthalten.

Amtlicher Wortlaut

(5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten.

Quelle des Wortlauts: § 6a HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

Absatz 1

Von den Heizkosten werden mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum, auch bezogen nur auf die beheizten Räume. Genau 70 Prozent nach Verbrauch sind Pflicht in Häusern mit Öl- oder Gasheizung, die den Wärmeschutz nach der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erreichen und deren frei liegende Heizungsrohre überwiegend gedämmt sind. Sind die Rohre überwiegend ungedämmt und wird deshalb ein wesentlicher Teil der Wärme nicht erfasst, darf der Verbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Er gilt dann als erfasster Verbrauch.

Amtlicher Wortlaut

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.

Absatz 2

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich Abgasanlage gehören: Brennstoff und seine Lieferung sowie Strom zur Wärmeerzeugung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung von Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit samt Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung von Anlage und Heizraum, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Miete und Nutzung der Messgeräte samt Eichung sowie die Kosten für Berechnung, Aufteilung und die Informationen nach § 6a. Reparaturen stehen nicht in der Liste.

Amtlicher Wortlaut

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.

Absatz 3

Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, die Regel für überwiegend ungedämmte Rohre und der Rest nach Fläche oder umbautem Raum. Auf Satz 2, die Pflicht zu genau 70 Prozent, verweist Absatz 3 nicht.

Amtlicher Wortlaut

(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.

Absatz 4

Bei Wärmelieferung zählen zu den Heizkosten das Entgelt an den Lieferanten und die Betriebskosten der Hausanlagen, also der Anlagen im Haus, nach dem Katalog aus Absatz 2.

Amtlicher Wortlaut

(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.

Quelle des Wortlauts: § 7 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

Absatz 1

Auch die Kosten für Warmwasser werden zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach gemessenem Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche.

Amtlicher Wortlaut

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

Absatz 2

Zu den Warmwasserkosten gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Erwärmung nach dem Katalog in § 7 Abs. 2. Wasserversorgung meint Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Zwischenzähler, eine hauseigene Wasserversorgung und Wasseraufbereitung samt Aufbereitungsstoffen.

Amtlicher Wortlaut

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Absatz 3

Für die Verteilung der Kosten einer Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche.

Amtlicher Wortlaut

(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.

Absatz 4

Bei Warmwasserlieferung zählen zu den Kosten das Entgelt für das gelieferte Warmwasser und die Betriebskosten der Hausanlagen nach dem Katalog in § 7 Abs. 2.

Amtlicher Wortlaut

(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.

Quelle des Wortlauts: § 8 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen

Absatz 1

Fällt ein Gerät aus oder kann dein Verbrauch aus einem anderen zwingenden Grund nicht richtig erfasst werden, schätzt der Gebäudeeigentümer ihn. Grundlage ist dein Verbrauch in vergleichbaren früheren Zeiträumen, der Verbrauch vergleichbarer Räume im selben Zeitraum oder der Durchschnitt des Hauses oder der Nutzergruppe. Der geschätzte Wert ersetzt dann den gemessenen.

Amtlicher Wortlaut

(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.

Absatz 2

Betrifft die Schätzung mehr als 25 Prozent der gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des umbauten Raums, wird gar nicht mehr nach Verbrauch verteilt. Dann werden alle Kosten nur nach dem festen Maßstab verteilt, also nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum.

Amtlicher Wortlaut

(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.

Quelle des Wortlauts: § 9a HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

Absatz 1

Ziehst du mitten im Abrechnungszeitraum ein oder aus, muss der Gebäudeeigentümer die Geräte in der Wohnung ablesen lassen (Zwischenablesung).

Amtlicher Wortlaut

(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.

Absatz 2

Der verbrauchsabhängige Teil wird nach der Zwischenablesung auf dich und deinen Vor- oder Nachmieter aufgeteilt. Der feste Teil der Heizkosten wird nach Gradtagszahlen verteilt (ein technisches Verfahren nach anerkannten Regeln) oder nach Zeit. Der feste Teil der Warmwasserkosten wird nach Zeit aufgeteilt.

Amtlicher Wortlaut

(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

Absatz 3

Ist keine Zwischenablesung möglich oder ist sie wegen des Zeitpunkts technisch zu ungenau, werden alle Kosten nach den Maßstäben für den festen Teil aufgeteilt, also nach Gradtagszahlen oder Zeit.

Amtlicher Wortlaut

(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.

Absatz 4

Andere vertragliche Regelungen für den Mieterwechsel bleiben möglich. Absatz 1 bis 3 gelten nur, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Amtlicher Wortlaut

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Quelle des Wortlauts: § 9b HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 11 Ausnahmen

Absatz 1

Für Heizwärme gelten die Pflichten aus §§ 3 bis 7 nicht in bestimmten Fällen: in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh pro Quadratmeter und Jahr, wenn Messung oder Verteilung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (die sich nicht innerhalb von zehn Jahren durch Einsparungen amortisieren), in vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertigen Räumen, in denen du den Verbrauch nicht beeinflussen kannst, in Alters-, Pflege-, Studenten- und Lehrlingsheimen und vergleichbaren Gebäuden, mit deren Bewohnern wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge geschlossen werden, in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Wärmerückgewinnung oder Solaranlagen versorgt werden, in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme versorgt werden, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird, bei gesondert abgerechneten Kosten der Hausanlagen in Fällen des § 1 Abs. 3 und wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall befreit hat, um unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.

Amtlicher Wortlaut

(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf Räume, a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen, b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann; 2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden; 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird; 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; 5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.

Absatz 2

Für Warmwasser gelten dieselben Ausnahmen entsprechend, bezogen auf die Pflichten aus §§ 3 bis 6 und § 8.

Amtlicher Wortlaut

(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.

Quelle des Wortlauts: § 11 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung

Absatz 1

Werden Heizung oder Warmwasser entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch abgerechnet, darfst du deinen Anteil um 15 Prozent kürzen. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbaren Geräte eingebaut, darfst du um 3 Prozent kürzen. Ebenso 3 Prozent, wenn er die Informationen nach § 6a nicht oder unvollständig mitteilt. Zwischen einem Wohnungseigentümer und seiner Eigentümergemeinschaft gelten diese Kürzungsrechte nicht.

Amtlicher Wortlaut

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

Absatz 2

Eine Altfall-Regel für direkt abrechnende Wärmelieferanten: Wurde der Wärmeverbrauch am 30. September 1989 mit Geräten gemessen, die die Wassermenge erfassen, gilt die Pflicht zur Erfassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.

Amtlicher Wortlaut

(2) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.

Absatz 3

Wurde der Verbrauch aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst, musste der Eigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 Messgeräte einbauen. Die Verordnung gilt dann ab dem ersten Abrechnungszeitraum nach dem Einbau. Zahlt mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete, muss der Eigentümer vor dem ersten Abrechnungszeitraum nach dem 30. September 2025 den Durchschnitt der Heiz- und Warmwasserkosten der Jahre 2022, 2023 und 2024 ermitteln und nach Fläche auf die Wohnungen aufteilen.

Amtlicher Wortlaut

(3) Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen: 1. den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie 2. den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzfläche.

Quelle des Wortlauts: § 12 HeizkostenV auf gesetze-im-internet.de

Worum es in der Heizkostenverordnung geht

Wohnst du in einem Haus mit Zentralheizung oder Fernwärme, bekommst du in der Regel einmal im Jahr eine Heizkostenabrechnung. Wie der Vermieter die Kosten des Hauses auf die Wohnungen verteilt, legt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) fest. Ihr Grundgedanke: Ein Teil der Kosten richtet sich nach deinem Verbrauch, wer mehr verbraucht, zahlt also mehr. Damit zeigt sich Sparen für dich direkt in Euro, und weniger Heizenergie heißt bei Gas oder Öl auch weniger CO2.

Der Mietvertrag kann die Verordnung nicht aushebeln: Nach § 2 geht sie vertraglichen Vereinbarungen vor. Nur in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, darf man davon abweichen.

Die wichtigsten Zahlen

Regel Zahl Fundstelle
Anteil der Heizkosten nach Verbrauch 50 bis 70 Prozent § 7 Abs. 1
Pflicht-Anteil bei Öl- oder Gasheizung, Wärmeschutz unter dem Niveau von 1994, frei liegende Rohre überwiegend gedämmt 70 Prozent § 7 Abs. 1 Satz 2
Anteil der Warmwasserkosten nach Verbrauch 50 bis 70 Prozent § 8 Abs. 1
Frist für die Umrüstung älterer Geräte auf Fernablesung 31. Dezember 2026 § 5 Abs. 3
Verbrauchsinfo bei Fernablesung monatlich seit 1. Januar 2022 § 6a Abs. 1
Schätzung zu groß, nur noch nach Fläche über 25 Prozent der Fläche § 9a Abs. 2
Kürzung, wenn trotz Pflicht nicht nach Verbrauch abgerechnet wird 15 Prozent § 12 Abs. 1
Kürzung, wenn trotz Pflicht Fernablesung oder Infos nach § 6a fehlen 3 Prozent § 12 Abs. 1

Was die Verordnung für dein Geld und das Klima bedeutet

Der verbrauchsabhängige Anteil ist dein Hebel. Drehst du das Thermostat herunter, sinkt der Teil der Abrechnung, der nach Verbrauch verteilt wird. Der Rest nach Fläche bleibt. Die monatliche Verbrauchsinfo nach § 6a macht das sichtbar: Du siehst nicht erst in der Jahresabrechnung, dass der Dezember teuer war, sondern im Januar. Laut Bundesregierung setzt die Verordnung damit Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27 um. Ein weiterer Vorteil der Fernablesung: Fernablesbar ist ein Gerät nach § 5 Abs. 2 nur, wenn es ohne Zugang zu deiner Wohnung abgelesen werden kann.

Eine Sonderregel steht in § 7 Abs. 1 Satz 2. In Häusern mit Öl- oder Gasheizung, die das Wärmeschutzniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erreichen und deren frei liegende Rohre überwiegend gedämmt sind, müssen 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden. Nach baulichen Maßnahmen, die dauerhaft Heizenergie einsparen, darf der Gebäudeeigentümer den Verteilerschlüssel für künftige Abrechnungszeiträume ändern, wirksam nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums (§ 6 Abs. 4). Was eine solche Sanierung für deine Miete bedeuten kann, erklären § 555b BGB und § 559 BGB.

Deine Rechte im Überblick

  • Messung verlangen: Nach § 4 Abs. 4 kannst du fordern, dass dein Verbrauch erfasst wird.
  • Kürzen: 15 Prozent, wenn trotz Pflicht nicht nach Verbrauch abgerechnet wird. 3 Prozent, wenn entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbaren Geräte eingebaut sind oder die Informationen nach § 6a fehlen oder unvollständig sind. Mehr dazu unter fernablesbare Zähler und Kürzungsrecht.
  • Kosten prüfen: § 7 Abs. 2 zählt auf, welche Kosten zu den Heizkosten gehören. Reparaturen stehen nicht darin. Wie du vorgehst, steht in der Checkliste Heizkostenabrechnung prüfen. Deine Werte am Gerät findest du mit Heizkostenverteiler ablesen.
  • Umzug: Bei einem Wechsel im laufenden Jahr ist eine Zwischenablesung vorgesehen (§ 9b), sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wie die CO2-Kosten zwischen dir und dem Vermieter aufgeteilt werden, regelt nicht die Heizkostenverordnung, sondern das CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Es geht insoweit der Verteilung nach § 6 Abs. 1 HeizkostenV vor (§ 2 Abs. 5 CO2KostAufG). Wie die Aufteilung funktioniert, steht unter CO2-Kostenaufteilung. Die Fristen für Abrechnung und Einwendungen, jeweils zwölf Monate, stehen in § 556 Abs. 3 BGB.

Dieser Text erklärt die Verordnung allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Willst du kürzen oder widersprechen, lass dich vorher vom örtlichen Mieterverein oder der Verbraucherzentrale beraten.

Häufige Fragen

Gilt die Heizkostenverordnung auch bei einer Gasetagenheizung?

Nach § 1 Abs. 1 gilt die Verordnung für die Verteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasseranlagen und von Wärmelieferung durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer. Hast du für deine Etagenheizung einen eigenen Gasvertrag und zahlst direkt an den Versorger, verteilt der Vermieter keine Heizkosten. Dann passt der Anwendungsbereich nach dem Wortlaut nicht. Im Zweifel hilft der Mieterverein.

Darf im Mietvertrag eine Heizkostenpauschale stehen?

Nach § 2 HeizkostenV geht die Verordnung dem Vertrag vor. Eine Pauschale ohne Verbrauchsabrechnung verdrängt die Pflicht zur Verbrauchsabrechnung also nicht. Ausnahmen sind ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen, in dem der Vermieter selbst wohnt, und die Fälle des § 11. Rechnet der Vermieter trotz Pflicht nicht nach Verbrauch ab, erlaubt § 12 Abs. 1 eine Kürzung um 15 Prozent.

Muss ich monatlich über meinen Verbrauch informiert werden?

Ja, wenn fernablesbare Geräte eingebaut sind. Seit dem 1. Januar 2022 muss der Gebäudeeigentümer dir dann monatlich Verbrauchsinformationen geben: deinen Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, den Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat, soweit Daten vorliegen, und den Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer (§ 6a). Teilt er die Informationen nicht oder nicht vollständig mit, darfst du nach § 12 Abs. 1 um 3 Prozent kürzen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Geräte bis Ende 2026 nicht umrüstet?

Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 3 keine fernablesbaren Geräte eingebaut, darfst du deinen Anteil bei der Abrechnung um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Die Umrüstpflicht entfällt aber, wenn sie im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch unangemessenen Aufwand oder auf andere Weise zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 5 Abs. 3 Satz 2).

Dürfen Reparaturen an der Heizung in der Heizkostenabrechnung stehen?

Der Katalog in § 7 Abs. 2 HeizkostenV nennt Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Prüfung, Reinigung, Messungen, Gerätemiete und Abrechnung, aber keine Reparaturen. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass Reparaturkosten nicht berechnet werden dürfen und der Vermieter sie tragen muss.

Quellen

  1. Heizkostenverordnung: Inhaltsübersicht (amtlicher Wortlaut)
  2. § 1 HeizkostenV: Anwendungsbereich
  3. § 2 HeizkostenV: Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
  4. § 4 HeizkostenV: Pflicht zur Verbrauchserfassung
  5. § 5 HeizkostenV: Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  6. § 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
  7. § 6a HeizkostenV: Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
  8. § 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
  9. § 8 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
  10. § 9a HeizkostenV: Kostenverteilung in Sonderfällen
  11. § 9b HeizkostenV: Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
  12. § 11 HeizkostenV: Ausnahmen
  13. § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
  14. § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
  15. Verbraucherzentrale: Heizkostenabrechnungen prüfen
  16. Bundesregierung: Änderung der Heizkostenabrechnungsverordnung
  17. CO2-Kostenaufteilungsgesetz, § 2: Anwendungsbereich

Diese Seite erklärt das Gesetz allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit helfen der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.

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