Wohnung besser heizen

Fernablesbare Zähler bis Ende 2026: Was Mieter davon haben

Stand: . Quellen am Ende des Artikels, Arbeitsweise unter So arbeiten wir.

Kurz und knappBis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Geräte zur Erfassung von Heiz- und Warmwasserverbrauch fernablesbar sein. Sind sie das nicht, dürfen Mieter ihren Anteil an den Heizkosten in der Abrechnung um 3 Prozent kürzen. Dasselbe gilt, wenn die monatlichen Verbrauchsinformationen fehlen oder unvollständig sind.

Worum es geht

Die Heizkostenverordnung verlangt seit Dezember 2021, dass neu eingebaute Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler aus der Ferne ablesbar sind. Für alle älteren Geräte läuft eine Übergangsfrist, und die endet am 31. Dezember 2026. Danach muss die gesamte Messtechnik im Haus fernablesbar sein.

Ausnahmen sieht die Verordnung nur vor, wenn die Umrüstung im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder eine unbillige Härte bedeuten würde.

Was sich für dich als Mieter ändert

Kein Ablesetermin mehr. Niemand muss mehr in die Wohnung, du musst keinen Urlaubstag für den Ableser opfern.

Monatliche Verbrauchsinfo. Sobald fernablesbare Geräte installiert sind, muss dir der Vermieter jeden Monat mitteilen, wie viel du verbraucht hast, per Post, E-Mail oder Portal. Das ist der eigentliche Gewinn: Du siehst im Januar, dass der Dezember teuer war, und nicht erst anderthalb Jahre später in der Abrechnung.

Mehr Inhalt in der Abrechnung. Dazu gehören unter anderem ein Vergleich mit deinem Vorjahresverbrauch und Angaben zum eingesetzten Brennstoff.

Das Kürzungsrecht: 3 Prozent

Hat der Vermieter trotz Pflicht keine fernablesbare Ausstattung installiert, darfst du den auf dich entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen. Dasselbe gilt laut § 12 HeizkostenV, wenn er die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig mitteilt.

Zur Einordnung: Bei 1.200 Euro Heizkosten im Jahr sind 3 Prozent 36 Euro. Das macht niemanden reich, summiert sich im Haus aber so, dass Vermieter ein echtes Interesse an der Umrüstung haben.

Davon zu unterscheiden ist das deutlich größere Kürzungsrecht von 15 Prozent. Es greift, wenn gar nicht nach Verbrauch abgerechnet wird, obwohl die Verordnung das vorschreibt.

So gehst du vor

  1. Prüfen, ob deine Geräte fernablesbar sind (siehe Fragen unten).
  2. Abrechnung abwarten. Gekürzt wird in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem die Pflicht verletzt war, nicht vorab bei den Vorauszahlungen.
  3. Schriftlich kürzen. Teile dem Vermieter mit, dass du deinen Anteil unter Berufung auf § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 3 Prozent kürzt, und nenne den Betrag.
  4. Frist beachten. Einwände gegen eine Abrechnung musst du innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben.

Bei Streit über die Abrechnung hilft der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale. Dieser Text erklärt die Rechtslage, ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob mein Heizkostenverteiler fernablesbar ist?

Alte Verdunster mit Glasröhrchen sind es nie. Bei elektronischen Geräten deuten ein Funk- oder Antennensymbol im Display oder der Aufdruck Funk auf Fernablesung hin. Sicher weißt du es, wenn zur Ablesung niemand mehr in die Wohnung kommt.

Wie viel darf ich kürzen, wenn die Geräte nicht fernablesbar sind?

3 Prozent des auf dich entfallenden Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten. Fehlen zusätzlich die monatlichen Verbrauchsinformationen, sieht die Verordnung dafür ebenfalls 3 Prozent vor.

Muss ich für den Austausch der Geräte zahlen?

Den Einbau veranlasst der Vermieter. Die laufenden Kosten für Miete und Ablesung der Geräte tauchen in der Regel als Teil der Heizkosten in der Abrechnung auf.

Gilt das Kürzungsrecht auch in der Eigentumswohnung?

Nicht im Verhältnis zwischen dir als Eigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Das Kürzungsrecht ist für Nutzer wie Mieter gedacht.

Quellen

  1. § 5 HeizkostenV: Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  2. § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht
  3. Haus & Grund: Neue Gesetzgebung, was ändert sich 2026?

Die Paragrafen dazu

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