BGB · Schadens- und Aufwendungsersatz des Mieters
§ 536a BGB einfach erklärt: Schadensersatz und Selbsthilfe
Erklärung geprüft am . Amtlicher Wortlaut von gesetze-im-internet.de, abgerufen am .
Absatz für Absatz erklärt
Absatz 1
Du kannst Schadensersatz verlangen, und zwar zusätzlich zu deinem Recht auf Mietminderung aus § 536. Das geht in drei Fällen: Der Mangel war schon da, als ihr den Vertrag geschlossen habt. Oder er ist später wegen eines Umstands entstanden, den der Vermieter zu vertreten hat, vereinfacht gesagt durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Oder der Vermieter ist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug. Ein Mangel allein reicht also noch nicht, einer dieser drei Fälle muss dazukommen. Kanntest du den Mangel schon bei Vertragsschluss, stehen dir diese Rechte nach § 536b BGB grundsätzlich nicht zu.
Amtlicher Wortlaut
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
Absatz 2
Du darfst den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, aber nur in zwei Fällen. Erstens: Der Vermieter ist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug. Zweitens: Die umgehende Beseitigung ist notwendig, um den Bestand der Wohnung zu erhalten oder wiederherzustellen. Liegt keiner dieser Fälle vor, bekommst du die Kosten nach dem Bundesgerichtshof in der Regel nicht ersetzt (VIII ZR 222/06).
Amtlicher Wortlaut
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Quelle des Wortlauts: § 536a BGB auf gesetze-im-internet.de
Was § 536a BGB beim Heizen bedeutet
Fällt die Heizung aus, regelt § 536 BGB, dass du weniger Miete zahlst. § 536a BGB geht einen Schritt weiter: Er betrifft Geld, das dir durch den Mangel zusätzlich verloren geht, und Kosten, die du selbst für eine Reparatur ausgibst. Dafür reicht der Mangel allein aber nicht. Das ist ein zentraler Unterschied zur Minderung, die nach dem Deutschen Mieterbund auch dann greift, wenn den Vermieter keine Schuld am Ausfall trifft.
Typische Fragen im Winter:
- Heizlüfter und Strom: Du heizt übergangsweise elektrisch und zahlst dafür mehr Strom. Ob der Vermieter diese Kosten als Schadensersatz nach Absatz 1 übernehmen muss, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Denkbar ist das nur, wenn einer der drei Fälle vorliegt, zum Beispiel Verzug mit der Reparatur. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist eine Einzelfallfrage. Unser Tipp: Heb Kassenbons auf und notiere Stromzählerstände. Was ein Heizlüfter ungefähr kostet, rechnet der Heizlüfter-Rechner aus.
- Selbst einen Installateur rufen: Das ist Absatz 2, die sogenannte Selbstvornahme. Hier ist die Reihenfolge entscheidend.
Die Reihenfolge: melden, auffordern, dann erst selbst handeln
Der Vermieter hat grundsätzlich den Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln. So hat es der Bundesgerichtshof formuliert, in einem Fall, der genau zu dieser Seite passt (Urteil vom 16. Januar 2008, VIII ZR 222/06). Eine Mieterin hatte nach eigenen Angaben Mängel der Heizung von einem Installateur beseitigen lassen und die Kosten vom Vermieter verlangt. Sie bekam nichts, weil sie den Vermieter vorher nicht durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hatte. Auch über die Geschäftsführung ohne Auftrag und über Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 ließ der BGH die Kosten nicht zu.
So kommst du in die Lage, in der Absatz 2 Nr. 1 greifen kann:
- Mangel melden. Das verlangt § 536c BGB ohnehin, und zwar unverzüglich.
- Zur Beseitigung auffordern. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt jemand grundsätzlich durch eine Mahnung in Verzug. Genau daran ist die Mieterin im BGH-Fall gescheitert. Unser Tipp: Schreib ausdrücklich, dass der Vermieter den Mangel beseitigen soll, und nenne eine angemessene Frist.
- Frist abwarten. Auch das ist ein Praxistipp. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Vermieter nicht in Verzug, solange die Reparatur wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Ob er in deinem Fall in Verzug ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Erst dann beauftragen und nur die erforderlichen Kosten verlangen.
Ohne Verzug bleibt innerhalb von Absatz 2 nur Nr. 2. Dafür muss die umgehende Beseitigung notwendig sein, um den Bestand der Wohnung zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Wortlaut stellt also auf den Bestand der Wohnung ab, nicht auf deinen Komfort. Ob das bei dir zutrifft, ist eine Frage für die Beratung.
Sicherheit geht vor
Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeiten an Gasthermen, an der Elektrik oder an der zentralen Heizungsanlage gehören in die Hände eines Fachbetriebs. Was du an deinem eigenen Heizkörper gefahrlos prüfen kannst, steht unter Heizkörper wird nicht warm.
Minderung und Ersatz zusammen denken
Schadensersatz nach § 536a und Minderung nach § 536 schließen sich nicht aus, das sagt Absatz 1 ausdrücklich. Wie viel du mindern kannst, ist eine Einzelfallentscheidung. Beispiele des Deutschen Mieterbunds stehen im Ratgeber zur Mietminderung wegen kalter Heizung. Unser Rat: Zieh Beträge, die du als Schadensersatz für richtig hältst, nicht ohne Beratung von der Miete ab. Stellt sich die Forderung als unbegründet heraus, entsteht ein Rückstand, und Rückstände können zur Kündigung nach § 543 BGB führen.
Dieser Text erklärt den Paragrafen allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bevor du Kosten verlangst oder selbst einen Handwerker beauftragst, hilft der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Stromkosten für einen Heizlüfter zahlen?
Eine ausdrückliche Regel dazu enthält § 536a BGB nicht. Denkbar ist ein Anspruch auf Schadensersatz nach Absatz 1, wenn einer der drei Fälle vorliegt, etwa weil der Vermieter mit der Reparatur in Verzug ist. Ob und in welcher Höhe die Stromkosten in deinem Fall ersetzt werden, ist eine Einzelfallfrage. Unser Tipp: Belege sammeln und beim Mieterverein nachfragen.
Darf ich einen Handwerker beauftragen, wenn die Heizung kaputt ist?
Nur unter den Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB. In der Regel muss der Vermieter erst in Verzug sein. Der Bundesgerichtshof hat einer Mieterin die Kosten für die Reparatur ihrer Heizung versagt, weil sie den Vermieter vorher nicht durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hatte (Urteil vom 16. Januar 2008, VIII ZR 222/06). Arbeiten an Gasthermen oder der zentralen Anlage sind ohnehin Sache von Vermieter und Fachbetrieb.
Wann ist der Vermieter mit der Reparatur in Verzug?
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt ein Schuldner grundsätzlich durch eine Mahnung in Verzug, wenn er nach Fälligkeit darauf nicht leistet. Eine Mahnung ist eine klare Aufforderung zur Leistung. In einigen Fällen ist sie nach § 286 Abs. 2 entbehrlich, etwa wenn der Vermieter die Reparatur ernsthaft und endgültig verweigert. Solange die Leistung wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, kommt er nicht in Verzug (§ 286 Abs. 4). Unser Tipp: den Vermieter ausdrücklich zur Beseitigung auffordern und eine Frist nennen.
Schließt Schadensersatz die Mietminderung aus?
Nein. § 536a Abs. 1 BGB sagt ausdrücklich, dass der Anspruch unbeschadet der Rechte aus § 536 besteht. Du kannst also mindern und zusätzlich Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Was passiert, wenn ich den Mangel nicht gemeldet habe?
Soweit der Vermieter wegen der fehlenden Meldung keine Abhilfe schaffen konnte, kannst du nach § 536c Abs. 2 BGB keinen Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 verlangen. Außerdem musst du dem Vermieter den Schaden ersetzen, der durch die fehlende Meldung entsteht.
Quellen
- § 536a BGB (amtlicher Wortlaut)
- § 286 BGB: Verzug des Schuldners
- § 536b BGB: Kenntnis des Mieters vom Mangel
- § 536c BGB: Mängelanzeige durch den Mieter
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zu VIII ZR 222/06 (Selbstbeseitigung eines Mangels)
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zu VIII ZR 138/11 (mit Wortlaut von § 276 BGB)
- Deutscher Mieterbund: Strom- und Heizungsausfall durch Sabotage
- Deutscher Mieterbund: Heizperiode gestartet
Diese Seite erklärt das Gesetz allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit helfen der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.
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